Mietbedienungen - Open Air Bestuhlung

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Mietbedienungen

Mietbedingungen

1. Mietgegenstand
Open-Air Klappstühle

2. Mietzeit
2.1 Die Mietzeit wird vertraglich vereinbart. Ist vertraglich kein anderer Mietbeginn vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Überlassung der Mietsache an den Kunden. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Kunde das Mietverhältnis schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden siebten Tages, sofern die Mietzeit ausnahmsweise nach Tagen bemessen ist, schriftlich mit einer Frist von drei Tagen zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden dritten Tages kündigen.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verbleib der Mietsache am Einsatzort für einen Zeitraum bis zum Ablauf des dritten auf das Vertragsende folgenden Werktages zu dulden.
2.3 Gibt der Kunde die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, setzt er insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der Mietvertrag nicht verlängert. § 545 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.

3. Mietzins
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, versteht sich die vereinbarte Miete als Netto-Miete.
3.1. Nebenkosten
Nebenkosten für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau werden in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.

4. Gewährleistung
4.1 Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Mietsache bestehen nur, wenn und soweit wir den Mangel zu vertreten haben.
4.2 Der Kunde hat unverzüglich nach Überlassung die Mietsache einer Sicht- und soweit tunlich einer Funktionsprüfung im Hinblick auf Mängel und Vollständigkeit zu unterziehen sowie Mängel und das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines Mangels oder des Fehlens von Teilen der Mietsache, gilt die Mietsache als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache, hat der Kunde den Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Mietsache als genehmigt. Die Mietsache gilt nicht als genehmigt, wenn wir wissen, dass ein Mangel vorliegt oder Teile der Mietsache fehlen. Gilt die Mietsache als genehmigt, ist der Kunde wegen des Mangels oder des Fehlens eines Teils der Mietsache nicht von der Verpflichtung, die Miete in voller Höhe zu leisten, befreit, noch kann der Kunde Schadensersatz gemäß § 536 a BGB verlangen oder den Mietvertrag fristlos kündigen.
4.3 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, die Mietsache nach unserer Wahl durch eine im Hinblick auf die Funktion der Mietsache vergleichbare auszutauschen oder wieder instand zu setzen. Beseitigen wir einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder verweigern wird die Mangelbeseitigung, kann der Kunde den Mietvertrag schriftlich fristlos kündigen.

5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung des § 536 a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, die Mietsache zu verändern, insbesondere nicht berechtigt, angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfzeichen zu entfernen oder zu verdecken.
5.2 Während der Mietdauer hat uns der Kunde den Untergang der Mietsache, jede über die übliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung sowie jeden Unfall in Zusammenhang mit der Mietsache unverzüglich mitzuteilen. Verweigern wir die Zustimmung zur Überlassung des Gebrauchs der Mietsache oder Untervermietung der Mietsache an einen Dritten, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht wegen der Verweigerung nicht zu.
5.3 Die Mietsache darf nicht vom Einsatzort entfernt werden. Der Kunde muss uns, unseren Vertretern und Versicherern während üblicher Arbeitszeiten Zugang zum Einsatzort und zur Mietsache ermöglichen.

6. Anlieferung und Abholung der Mietsache/Rückgabe der Mietsache
6.1 Die An-/Abfahrt beginnt und endet beim Zulieferer der Firma Uwe Penner – An-/Abfahrtszeiten sowie Rüstzeiten gelten als Einsatzzeit und werden wie diese berechnet. Kranbedingte Standzeiten aufgrund von zu starkem Wind, die zusammenhängend 1 Stunde überschreiten, werden mit 80 % der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze berechnet – kürzere Unterbrechungen gelten als normale Einsatzzeiten.
Die Zufahrtswege sowie der Arbeitsplatz für unsere Geräte müssen frei sein von allen Gegenständen, die ein Anfahren und Arbeiten behindern bzw. erschweren können. Ebenso ist darauf zu achten, dass die zu befahrenden Straßen bzw. das zu befahrende Gelände die nötige Planie und Bodenfestigkeit aufweist. Das Herrichten der vorgenannten Plätze hat rechtzeitig und für uns kostenlos zu erfolgen. Evtl. auftretende Flurschäden an den Zufahrtswegen gehen zu Lasten des Kunden.
6.2 Sofern wir die Anlieferung und Abholung der Mietsache und/oder deren Auf- und Abbau übernommen haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Ort an dem die Mietsache eingesetzt werden soll (Einsatzort), für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar ist und der Einsatzort für den Aufbau und die Nutzung der Mietsache geeignet ist. Der Kunde hat - soweit für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau erforderlich - für uns unentgeltlich Strom, Wasser und Lagermöglichkeiten am Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Verpflichtungen nicht und können aus diesem Grund Anlieferung oder Aufbau der Mietsache nicht erfolgen, sind wir nicht verpflichtet, länger als höchstens zwei Stunden am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten Voraussetzungen zu warten. Können Anlieferung und/oder Aufbau in einem solchen Falle nicht erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten weiterer Anliefer- und Aufbauversuche zu tragen, und hat für jeden Tag, um den sich die Anlieferung der Mietsache bzw. deren Aufbau verzögert, den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
6.3 Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Mietsache in gesäubertem Zustand zurückzugeben bzw. sofern wir die Abholung übernommen haben in gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau bereitzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie von uns durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist, trägt der Kunde. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellt, schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7. Kundenhaftung
Die Mietsache ist vor Diebstahl, Untergang und Verschlechterung zu schützen. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache. Die Kundenhaftung für die Mietsache beginnt mit Bereitstellung der Ware zur Entladung und endet mit Abholung der Ware nach transportsicherer Verladung.

8. Referenzen
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen unter Nennung des Namens des Kunden und unter Angaben über Art und Umfang der Leistung sowie unter Veröffentlichung von Lichtbildern unserer Leistung als Referenz für unser Unternehmen in Werbemaßnahmen anzugeben.







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