AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Angebot/Kaufvertrag
Das Eigentums- und Urheberrecht an allen zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Kataloge und Kostenvoranschläge behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung Dritter weder im Original noch in anderer Form zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
Unsere Angebote sind grundsätzlich in allen Bereichen freibleibend. Aufträge werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
Auftragsbestätigungen erfolgen unter der Vorraussetzung geordneter Zahlungsfähigkeit. Ergeben Auskünfte oder sonstige Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bestätigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten binnen fünf Tagen zu melden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Auftrag für beide Seiten rechtsverbindlich.
Tritt der Kunde –ohne dazu berechtigt zu sein- vom Vertrag zurück oder begehrt die Vertragsaufhebung, so haben wir die Wahl auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadensersatz/Stornogebühren in Höhe von mindestens 50 % des Bruttoverrechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise sind Europreise ab Lager zuzüglich gesetzlicher MwSt und gelten mit der Auftragserteilung als angenommen. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse bzw. Anzahlung. Nachnahmelieferungen sind gegen Anzahlung/Vorkasse von mindestens der doppelten Frachtkostenpauschale (dient als Sicherheit bei Annahmeverweigerung) möglich. Erstaufträge werden nur gegen Vorkasse bearbeitet. Abweichungen von dieser Regelung lassen die anderen Punkte der AGB unberührt.
Verpackungskosten und Transportkostenversicherung sind in der Frachtkostenpauschale enthalten. Für Aufträge unter € 500,00 Nettowaren-wert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von fünf % des Nettowarenwertes. Sonderanfertigungen, Sonderlackierungen, Polsterarbeiten und spezielle Ausführungen erfordern mindestens 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung. Vereinbarte Lieferfristen laufen ab dem Tag des Geldeinganges der Anzahlung.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Datum der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von zehn % über dem Basis-zinssatz zu fordern. Ist der Verkäufer in der Lage einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist der Verkäufer berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen. Zahlungen werden stets zur Begleichung des ältesten Schuldsaldos verrechnet. Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen.
Der Käufer ist in keinem Falle berechtigt, Zahlungen aufzurechnen oder zurückzubehalten, auch nicht bei Beanstandung oder Gegen-ansprüchen, es sei denn, diese Gegenansprüche wären durch ein ordentliches Gerichtsurteil festgestellt worden.
§3 Gewährleistung / Mängelrügen
Der Käufer ist verpflichtet alle Waren nach Empfang sofort auf Vollzähligkeit und offensichtliche Mängel hin zu überprüfen, auch bei Selbst-abholung. Im Falle offensichtlicher Transportschäden hat der Käufer vom Transporteur die Annahme der Waren nur „unter Vorbehalt“ zu bestätigen. Versteckte Transportschäden oder Bruchschäden sind unverzüglich schriftlich (mittels Schadensprotokoll) dem Transporteur zu melden. Die Gewährleistung für alle von uns gelieferten Waren beträgt ein Jahr ab Auslieferung.
Offensichtliche Mängel an den gelieferten Waren, Abweichungen von den vereinbarten Liefermengen oder Falschlieferungen sind sofort, spätestens drei Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten, erlöschen die diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.
Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten selbst vorgenommen, erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
Geringe oder handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Form, Farbe, Abmessungen, Musterung, Qualität und Beschaffenheit können nicht als Mängel anerkannt werden. Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt anerkannt werden, als die normale Verwendungsfähigkeit der Ware nicht gegeben oder wesentlich beeinträchtigt wird.
Bei berechtigten Beanstandungen hat zuvor erst der Verkäufer wahlweise das Recht der Nachbesserung, des Umtausches oder der Rücknahme der Ware. Erst wenn dies dem Verkäufer nicht möglich ist, kann auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers ein angemessener Preisnachlass gewährt werden. Fehlmengen werden, wenn möglich, grundsätzlich nachgeliefert.
Falls der Käufer verlangt, dass Reparaturen oder Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer dem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte oder reparierte Teile für den Kunden kostenfrei sind, während er die Arbeitzeiten und Reisekosten des Verkäufers zu dessen Standardsätzen zu ersetzen hat.
§ 4 Haftung / Schadensersatzansprüche
Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf den Warenwert. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch insbesondere für Ansprüche aus Folgeschäden oder Verschulden bei Vertragsabschluss oder zugesicherter Eigenschaften, gleich, auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhten (z.B. gesetzlicher Vertreter, oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe). Die Zusicherung von speziellen Eigenschaften bedarf gesonderter schriftlicher Bestätigung.
§ 5 Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Freising. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch dann, wenn der Käufer seinen Aufenthaltsort ständig oder vorübergehend ins Ausland verlegt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart. Bei Überweisungen mittels Internetbanking tragen Sie bitte im Feld "Vewendungszweck" die Rechnungsnummer ein.Gerichststand für beide Kaufleute ist das AG Freising a. d. Isar bzw. LG Landshut. Ersatzweise ist das AG Freising zuständig, sofern nach den gesetzlich Zuständigkeitsvorschriften das LG Landshut erstinstanziell nicht zuständig ist